Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 242

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

Paragraph 242,
  1. Absatz einsAbgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
  2. Absatz 2Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.

Schlagworte

Kleinbetrag

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40178363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P242/NOR40178363

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