Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
29.07.1988
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte
Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15,
BGBl. Nr. 151/1980).
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Schlagworte
Kleinbetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044018
Alte Dokumentnummer
N3196118072S