Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 242

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte
Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

Schlagworte

Kleinbetrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044018

Alte Dokumentnummer

N3196118072S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P242/NOR12044018

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