Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
Paragraph 242
13.01.1999
31.12.2001
Abgabenbeträge unter 200 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.