Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Beachte

Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte

Rückzahlungsanträge (Artikel römisch fünf,, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Text

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

Paragraph 242,

Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (Paragraph 215,) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.