Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 242
19.04.1980
29.07.1988
Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte
Rückzahlungsanträge (Artikel römisch fünf,, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (Paragraph 215,) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.