Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abzeichengesetz 1960 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Verfall

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2012

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40138698

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P3/NOR40138698

Navigation im Suchergebnis