Bundesrecht konsolidiert

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Abzeichengesetz 1960 § 3

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.
  5. Absatz 5,Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  6. Absatz 6,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 5, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.

Schlagworte

Verfall

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40258120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P3/NOR40258120

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