Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.