Bundesrecht konsolidiert

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Abzeichengesetz 1960 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1960

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Verfall

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR12058752

Alte Dokumentnummer

N4196015005S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P3/NOR12058752

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