Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
    1. Litera a
      in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Betriebe errichtet werden;
    2. Litera b
      bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
  2. Absatz 2,Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und b zulassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A7/NOR40100476

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