Absatz eins,Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
- Litera ain einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Betriebe errichtet werden;
- Litera bbei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.