Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 7

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 178/2025

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
    1. Litera a
      in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Anlagen errichtet werden;
    2. Litera b
      bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
  2. Absatz 2,Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und b zulassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.

Im RIS seit

19.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40272656

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A7/NOR40272656

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