Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
    1. Litera a
      in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - keine Betriebe errichtet werden;
    2. Litera b
      bei Grenzgräben Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
  2. Absatz 2,Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und b zulassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12005944

Alte Dokumentnummer

N1196013414P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A7/NOR12005944

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