Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Tritt in den einzelnen Ländern mit dem In-Kraft-Treten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Juli 2005 in Kraft. (vgl. § 103 Abs. 7)

Text

Paragraph 95, Landespolizeidirektionen.

  1. Absatz eins,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
    2. Litera b
      die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88 a,
    3. Litera c
      die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
    4. Litera d
      die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5, 5 a und 5 b,
    5. Litera e
      das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
    6. Litera f
      die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
    7. Litera g
      die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
    8. Litera h
      die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
  2. Absatz eins a,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

    Anmerkung, Absatz eins b und eins c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)

  3. Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
  4. Absatz 3,Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P95/NOR40245694

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