(1a)Absatz eins a,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
(Anm.: Abs. 1b und 1c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)Anmerkung, Absatz eins b und eins c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)