Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 95
Inkrafttretensdatum
01.10.1969
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 (2) und bzgl. d. lit. a und h Art. IV Abs. 2,
BGBl. Nr. 209/1969
Text
§ 95. Bundespolizeibehörden.Paragraph 95, Bundespolizeibehörden.
(1)Absatz eins,Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser
die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt),die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt),
die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung des § 5,die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung des Paragraph 5,,
das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
die Sicherung des Schulweges (§ 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.die Sicherung des Schulweges (Paragraph 97 a,), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
(2)Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
(3)Absatz 3,Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146697
Alte Dokumentnummer
N9196012116A