Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm
entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit
1. Oktober 1994 in Kraft. (vgl. § 103 Abs. 2b)

Text

Paragraph 95, Bundespolizeibehörden.

  1. Absatz eins,Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
    2. Litera b
      die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt),
    3. Litera c
      die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
    4. Litera d
      die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5, 5 a und 5 b,
    5. Litera e
      das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
    6. Litera f
      die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
    7. Litera g
      die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
    8. Litera h
      die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
  2. Absatz eins a,Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wien obliegen dieser die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
  3. Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
  4. Absatz 3,Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155441

Alte Dokumentnummer

N9199439362J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P95/NOR12155441

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