(1a)Absatz eins a,Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.