für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist.für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist.