XII. ABSCHNITT.römisch XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
§ 94. Zuständigkeit des BundesministersParagraph 94, Zuständigkeit des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.