Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter.

Paragraph 94, Zuständigkeit des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

  1. Ziffer eins
    für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. Ziffer 2
    für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist,
  3. Ziffer 3
    für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
  4. Ziffer 4
    für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist.