(2)Absatz 2Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des § 19 Abs. 7.Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7,