(6)Absatz 6,Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.