(1)Absatz einsAuf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht für die Personenbeförderung bestimmt ist, und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.