Absatz einsAuf Straßen mit Radstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtung zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.