Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem

30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Paragraph 16, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

  1. Ziffer eins
    für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Paragraph 2,) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;
  2. Ziffer 2
    für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
  1. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  2. Absatz 3,Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Absatz eins, nicht.