(10)Absatz 10,§ 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.Paragraph 117, in der in Absatz 9, genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (Paragraph 117, Absatz 4,) worden ist.