die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);