den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);