ZEHNTER ABSCHNITT.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 51).Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 51,).
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
§ 130. Umfang der Aufsicht.Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen, Paragraph 130, Umfang der Aufsicht.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.