ZEHNTER ABSCHNITT.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 51).Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Art. römisch eins Ziffer 51,).
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
§ 130. Umfang der Aufsicht.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9,, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.