Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Text

ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Umfang der Aufsicht.

Paragraph 130,

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. Ziffer 2
    den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach Paragraphen 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. Ziffer 3
    die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
  4. Ziffer 4
    den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;
  5. Ziffer 5
    Tätigkeiten gemäß Paragraph 59 g, Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.
  6. Ziffer 6
    Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.