Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

ZEHNTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen, Umfang der Aufsicht.

Paragraph 130,

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

  1. Litera a
    die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. Litera b
    den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. Litera c
    die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
  4. Litera d
    den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.