Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

ZEHNTER ABSCHNITT.

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 51,).

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen, Paragraph 130, Umfang der Aufsicht.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

  1. Litera a
    die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. Litera b
    den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. Litera c
    die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
  4. Litera d
    den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.