Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5c
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
31.07.2022
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Rücktrittsrecht
§ 5c.Paragraph 5 c,
Absatz eins(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2)Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
den Versicherungsschein (§ 3),den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
die Versicherungsbedingungen,
die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.
(4)Absatz 4Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5)Absatz 5Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6)Absatz 6Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7)Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016.
Schlagworte
Prämienänderung
Im RIS seit
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40204673