Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Rücktrittsrecht

Paragraph 5 c,
  1. Absatz 2,Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
    4. Ziffer 4
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
  2. Absatz 3,Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
    3. Ziffer 3
      einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6,
    Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.
  3. Absatz 4,Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
  4. Absatz 5,Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
  5. Absatz 6,Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
  6. Absatz 7,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016.

Schlagworte

Prämienänderung

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40204673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5c/NOR40204673

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