Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 252,, Paragraph 253 und Paragraph 255, VAG 2016 sowie in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 und 8 und 137g in Verbindung mit Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
    zugegangen sind.
  3. Absatz 3,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5c/NOR40168842

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