Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsIst der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 130,, Paragraph 135 c und Paragraph 135 e, VAG 2016 sowie in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 und 8 und 137g in Verbindung mit Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
    zugegangen sind.
  3. Absatz 3Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5c/NOR40200784

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