Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsvertragsgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsIst der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraphen 9 a, und 18b VAG sowie in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 und 8 und 137g in Verbindung mit Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
    zugegangen sind.
  3. Absatz 3Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5c/NOR40138476

Navigation im Suchergebnis