Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.

Paragraph 45, (1) Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.

  1. Absatz 2,Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043076

Alte Dokumentnummer

N3195816157S

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