Absatz 2,Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 45
01.01.1959
31.12.1994
Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,
des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.
Paragraph 45, (1) Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.