Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.

Paragraph 45, (1) Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.

  1. Absatz 2,Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.