(1)Absatz eins,Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.