Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2,Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12054018
Alte Dokumentnummer
N3199441091J