Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 221

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 221

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 221,
  1. Absatz eins,Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Lehnt das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 212, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.

Schlagworte

Schuldspruch

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40143700

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