Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 221

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 221,
  1. Absatz eins,Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Lehnt das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 202, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40088808

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