Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Text

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Lehnt das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 212, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.