Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 221
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 221. (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.Paragraph 221, (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat sie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
(3)Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des § 202 anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 202, anzuwenden.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043253
Alte Dokumentnummer
N3195816335S