Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 221

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 221, (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat sie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
  2. Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 202, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043253

Alte Dokumentnummer

N3195816335S

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