Absatz 2,Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat sie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 221
01.01.1959
31.12.2007
Paragraph 221, (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.