Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 213

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 229 und 268

Paragraph 213,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,
    1. Litera a
      wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
    2. Litera b
      von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.
  2. Absatz 2,War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Absatz eins, ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatz eins, zur Sprache kommen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144963

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P213/NOR40144963

Navigation im Suchergebnis