Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 213

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraphen 229, 231 und 268,

Paragraph 213,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,
    1. Litera a
      wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
    2. Litera b
      von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.
  2. Absatz 2,War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Absatz eins, ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatz eins, zur Sprache kommen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043245

Alte Dokumentnummer

N3195816327S

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