Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 213

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 213

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 229 und 268

Paragraph 213,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen, von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.
  2. Absatz 2,War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Absatz eins, ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatz eins, zur Sprache kommen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40271143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P213/NOR40271143

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