Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 206

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 143,

Paragraph 206, (1) Der Untersuchungsrichter kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall.

  1. Absatz 2,Eine Freigabe gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu unterbleiben,
    1. Litera a
      solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
    2. Litera b
      wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
    3. Litera c
      wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
    4. Litera d
      wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043237

Alte Dokumentnummer

N3195816319S

Navigation im Suchergebnis