Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 206Artikel eins, Paragraph 206
Text
Zu § 143.Zu Paragraph 143,
§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.Paragraph 206, (1) Der Untersuchungsrichter kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall.
(2)Absatz 2,Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu unterbleiben,Eine Freigabe gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu unterbleiben,
solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.