Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 206

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 206

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 109 bis 115

Paragraph 206,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall.
  2. Absatz 2,Eine Freigabe gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu unterbleiben,
    1. Litera a
      solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
    2. Litera b
      wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
    3. Litera c
      wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
    4. Litera d
      wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40088799

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